Sachsenheimer
Nachrichtenblatt
Das Amtsgericht
Besigheim informiert
Häufige Fragen zur rechtlichen
Abwicklung von Sterbefällen
Wohin muss ich mich wenden,
wenn ich wissen will, wer nach
dem Tod Erbe wird?
Zuständig für die Klärung der Erbfolge
ist das Nachlassgericht. Das
Nachlassgericht ist eine Abteilung
des Amtsgerichts.
Das Amtsgericht Besigheim ist für
Sterbefälle von Personen zuständig,
die ihren letzten Aufenthalt in
den nachgenannten Gemeinden
(je mit allen Teilorten) hatten:
Affalterbach, Benningen/N, Besigheim,
Bietigheim-Bissingen,
Bönnigheim, Eberdingen-Hochdorf,
Erdmannhausen, Erligheim,
Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar,
Hessigheim, Ingersheim,
Löchgau, Kirchheim/N,
Marbach/N, Mundelsheim,
Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld,
Sachsenheim, Sersheim,
Steinheim/M, Tamm, Vaihingen/
Enz und Walheim.
Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Besigheim ist unabhängig
von der Staatsangehörigkeit des
Verstorbenen.
Was muss ich nach dem Tod mit
einem mir vorliegenden Testament
machen?
Ein privatschriftliches Testament
muss zwingend nach dem
Tod beim Nachlassgericht abgegeben
werden. Dies ist gesetzlich
vorgeschrieben. Sofern der
Verstorbene in einer der bei unter
Ziff. 1 genannten Gemeinden
seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt
hatte, geben Sie bitte ein
Ihnen vorliegendes, privatschriftliche
Testament während der Geschäftszeiten
beim Amtsgericht
Besigheim, Amtsgerichtsgasse 5,
74354 Besigheim, ab.
Bekomme ich nach dem Tod eines
Angehörigen automatisch Post
vom Nachlassgericht?
Nein.
Nur wenn ein Testament oder Erbvertrag
dem Nachlassgericht vorliegt,
werden die darin begünstigten
Personen und die gesetzlichen
Erben automatisch vom Nachlassgericht
benachrichtigt. Liegt dem
Nachlassgericht kein Testament
oder kein Erbvertrag vor, erhalten
Sie keine Post.
Erhalte ich beim Nachlassgericht
Auskunft über den Bestand des
Nachlasses?
Nein. Das Nachlassgericht weiß
nicht, welche Gegenstände dem
Verstorbenen gehört haben, darf
diese nicht ermitteln und verteilt
diese auch nicht.
Was ist eigentlich ein Erbschein?
Ein Erbschein ist ein amtliches
Dokument, welches beweist, wer
nach dem Tod einer Person deren
Erben wurden.
Wird ein Erbschein nach einem
jeden Erbfall benötigt?
Ob ein Erbschein benötigt wird
oder nicht, kann nicht allgemeingültig
beantwortet werden.
Sofern der Verstorbene ein notarielles
Testament oder einen notariellen
Erbvertrag errichtet hat und
in diesen Urkunden die Erben mit
ihrem Namen benannt sind, wird
in der Regel kein Erbschein benötigt.
Wenn kein solches notarielles
Testament oder kein solcher notarieller
Erbvertrag vorhanden ist,
wird ein Erbschein benötigt, wenn
der Verstorbene Immobilien hatte;
eine Änderung im Grundbuch erfordert
in diesem Fall einen Erbschein.
In der Regel fordern auch
Banken/Sparkassen/Versicherungen
einen Erbschein, wenn kein
notarielles Testament und auch
kein notarieller Erbvertrag vorhanden
sind.
Wie komme ich zu einem Erbschein?
Der Erbschein wird durch das
Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt.
Der Antrag muss bei einem Notar
gestellt werden oder in einem Termin
beim Nachlassgerichts gestellt
werden. Wenden Sie sich daher bitte
an einen Notar Ihrer Wahl. Sofern
Sie den Erbscheinsantrag in
einem Termin beim Nachlassgericht
stellen möchten, laden Sie
bitte den Vorbereitungsbogen von
unserer Internetseite www.amtsgericht
besigheim.de herunter
oder holen Sie diesen während der
gewöhnlichen Geschäftszeiten im
Amtsgericht Besigheim, Amtsgerichtgasse
5, 74354 Besigheim ab,
füllen Sie diesen bitte aus und senden
ihn an die vorgenannte Adresse
zurück. Sie erhalten dann einen
Termin zur Aufnahme des Erbscheinsantrags.
Bitte beachten Sie,
dass Termine für Erbscheinsanträge
beim Nachlassgericht nicht
kurzfristig vergeben werden können.
Ein Erbschein verursacht Kosten;
beantragen Sie daher nur dann einen
Erbschein, wenn Sie ihn benötigen
(vgl. Ziff. 6). Klären Sie dies
gegebenenfalls mit Ihrer Bank/
Sparkasse/Versicherung ab.
Was ist ein Pflichtteil und hilft
mir das Nachlassgericht bei seiner
Geltendmachung?
Nahen Angehörigen (z.B. Kindern
oder Ehegatte sowie bei kinderlos
Verstorbenen den Eltern) kann
ein Pflichtteil zustehen, wenn
sie durch ein Testament oder einen
notariellen Erbvertrag enterbt
wurden.
Der Pflichtteil ist gegenüber den
Erben geltend zu machen; eine
Mitwirkung des Nachlassgerichts
ist nicht möglich. Gegebenenfalls
wenden Sie sich bitte an einen
Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Was ist, wenn ich das Erbe gar
nicht will?
Jeder hat die Möglichkeit die Erbschaft
auszuschlagen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass
eine Ausschlagung frist- und formgebunden
ist.
Die Ausschlagung ist nur innerhalb
einer sechswöchigen Frist
möglich. Diese Frist beginnt, sobald
Sie vom Tod und dem Anfall
der Erbschaft an Sie erfahren haben;
die Frist ist gesetzlich vorgeschrieben.
Auch muss eine Ausschlagung vor
einem Notar erklärt werden (und
innerhalb der Frist dem Nachlassgericht
zugehen) oder in einem
Termin beim Nachlassgericht erklärt
werden. Wenden Sie sich daher
möglichst früh an einen Notar
Ihrer Wahl oder laden Sie den
entsprechenden Vorbereitungsbogen
von unserer Internetseite
www.amtsgericht-besigheim.
de herunter und schicken Sie ihn
uns schnellst möglich zu. Bitte beachten
Sie, dass sowohl der Notar
als auch das Nachlassgericht einen
gewissen zeitlichen Vorlauf für
eine Terminvergabe benötigen; Sie
müssen sich daher rechtzeitig vor
Fristablauf an Ihren Notar oder
an das Nachlassgericht wenden.
Sofern der Verstorbene seinen
letzten gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb der unter Ziff. 1
genannten Gemeinden hatte,
kann die Ausschlagung dann gegenüber
dem Amtsgericht Besigheim
(Nachlassgericht) oder zu
dessen Niederschrift erfolgen,
wenn der Ausschlagende in einer
der genannten Gemeinden seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Auch hier gelten die vorgenannten
Frist- und Formerfordernisse.
Auch für minderjährige Kinder
kann die Erbschaft ausgeschlagen
werden. Die Ausschlagung
für minderjährige Kinder erfolgt
durch die Sorgeberechtigten (in
der Regel die Eltern) bzw. den alleine
Sorgeberechtigten. Gegebenenfalls
ist auch die Genehmigung des
Amtsgerichts (Familiengericht) erforderlich.
Auch bei der Ausschlagung
gelten die vorgenannten
Frist- und Formerfordernisse.-.-.-
HINWEIS:
Bitte beachten Sie, dass es sich
bei vorstehenden Antworten nur
um allgemeine Hinweise handelt,
welche eine Beratung im Einzelfall
nie ersetzen. Wenden Sie sich
bei Fragen und/oder Unklarheiten
bitte an einen Rechtsanwalt. Eine
Beratung durch das Amtsgericht
ist nicht möglich.
Standesamtliche
Nachrichten
Eheschließungen
01. März 2019
Iman Einous, Großsachsenheim
und Bartolomäus Griegel, Tamm
04. März 2019
Mirjam Weiberle, Ochsenbach
und Benjamin Michael Klingenfuß,
Sulzfeld
Sterbefälle
04. März 2019
Erika William geb. Grünhagen,
Kleinsachsenheim
Mitteilungen der Stadtverwaltung
Ausgabe-Nr. 6
Freitag, 15. März 2019
Jahrgang 2019
www.sachsenheim.de